Satzung

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AMC Moosburg e.V. im ADAC

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1927 in Moosburg gegründete und nach der kriegsbedingten Unterbrechung am 13.12.1952 wieder gegründete ADAC Ortsclub führt den Namen:

Auto- und Motorrad Club e.V. im ADAC.

2. Er hat seinen Sitz in Moosburg

Eintragung im Vereinsregister München

Auto- und Motorrad Club e.V. im ADAC, Sitz: Moosburg, VR 130037

 

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Ortsclub betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Der Ortsclub ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die folgenden satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden:

  • Verkehrsaufklärung
    Vorträge bei den Mitgliedern und in der Öffentlichkeit.
    Mitarbeit bei Verkehrsaufklärungsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer zum Zwecke der Unfallverhütung.
    Organisieren von Sicherheitstrainingskursen für Autofahrer.
  • Jugendverkehrserziehung
    Durchführung von Fahrradturnieren, Kart-Veranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen für Jugendliche.
  • Verkehrsbeschilderung
    Beseitigung von Gefahrenstellen in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden zum Zwecke der Verkehrsunfallverhütung.
  • 2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sollte ein Überschuß erzielt werden, so sind Rücklagen zu tätigen, die zu folgenden Zwecken verwendet werden müssen:
    Zur Deckung eines eventuellen Risikos, das sich aus einer Veranstaltung ergeben könnte.

    Zu Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 a -
    c dieser Satzung.
  • § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Clubs einverstanden erklärt und die Satzungsbestimmungen anerkennt.

    2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber beitragsfrei.

    § 4 Aufnahme

    1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens 2 (zwei) Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

    2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht genannt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 (zwei) Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden. In einer Mitgliederversammlung wird dann endgültig entschieden.

    § 5 Beiträge

    1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens EUR 19,-- jährlich betragen.

    2. In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt oder vorübergehend ausgesetzt werden.
     

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

    2. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

    3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

    • die Streichung im Interesse des Ortsclubs nötig erscheint,
    • das Mitglied die fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht begleicht.
  • § 7 Leitung
  • Die Organe des Ortsclubs sind:

        · die Mitgliederversammlung

        · der Vorstand im Sinne des BGB

        · der Gesamtvorstand.

  • § 8 Mitgliederversammlung
  • 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs, sie muß jährlich stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich, mindestens 2 (zwei) Wochen vorher, einzuladen.

    2. Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 2 (zwei) Wochen vorher schriftlich zu verständigen.

    3. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

        · Feststellung der Stimmliste

        · Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

        · Bericht des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers

        · Bericht des Sportleiters und Referenten

        · Entlastung der Vorstandschaft

        · Im Wahljahr: Wahlen (des Vorstands, Beisitzer des Gesamtvorstands, Rechnungsprüfer)

        · Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

        · Anträge

        · Verschiedenes.

                                     § 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
    Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt; ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:

         · Satzungsänderungen

        · Dringlichkeitsanträge

        · Anträge auf Abberufung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes oder eines deren Mitglieder

        · Auflösung des Clubs.

  • 3. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur einer der Stimmberechtigten diese verlangt.
  • 4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

    5. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

    6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von einem Mitglied des Gesamtvorstandes unterzeichnet werden.

    § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

                       · auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Clubmitglieder.

                                                                       § 11 Der Vorstand

    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    • gesetzlicher Vorstand
    • der Vorsitzender
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Sportleiter/Tourenleiter
    • erweiterter Vorstand
    • der Schatzmeister
    • der Schriftführer/Geschäftsführer
    • der Jugendleiter
    • der Verkehrsreferent
    • die Beisitzer (nach Bedarf)

    Die Zahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes muss eine ungerade Zahl ergeben, sie soll jedoch mindestens sieben betragen.

    2. Die Zusammenlegung von Ämtern des Gesamtvorstandes ist zulässig.

    3. Der Vorstand und die Beisitzer für den Gesamtvorstand werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

    4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

    5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

    6. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über den Gau geführt werden.

    § 12 Rechnungsprüfer

    Zur Prüfung des Finanzgebahrens können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

    Sie dürfen kein Amt im Gesamtvorstand haben. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    § 13 Satzungsänderungen

    Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

    § 14 Auflösung

    1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

    2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

    § 15 Vermögensverwendung

    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Moosburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.

    § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Moosburg.

    § 17 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 25. April 1998 in Kraft.

    Vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 24. April 1998 genehmigt.

     

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